Bestimmung der Leistungszeit
Rz. 2
Die Leistungszeit bestimmt die Fälligkeit einer Leistung. Die Fälligkeit einer Leistung bestimmt, ab welchem Zeitpunkt der Gläubiger seine Leistung fordern. Vor der Fälligkeit einer Leistung muss der Schuldner nicht leisten (siehe
Fälligkeit).
Ist eine Zeit für eine Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken (
§ 271 Abs. 1 BGB@), z.B. bei den täglichen Lebensmitteleinkäufen sind die Leistungen regelmäßig sofort bei Vertragsschluss fällig.
Ist eine Zeit für eine Leistung bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen (Fälligkeitszeitpunkt), der Schuldner aber sie vorher bewirken kann (Erfüllbarkeitszeitpunkt) (
§ 271 Abs. 2 BGB@).
Eine zeitliche Bestimmung der Leistung (Fälligkeit) kann sich ergeben durch
- gesetzliche Regelung oder
Ist eine Zeit vertraglich bestimmt (z.B. ein vereinbartes Zahlungsziel), so muss der Schuldner die Zeit einhalten, sonst kommt er in Verzug (siehe Parteivereinbarung,
Rz.8).
Eine gesetzliche Sonderregelung gibt es beispielswiese für die Vergütung einer Dienstleistung. Nach
§ 614 BGB@ ist die Vergütung nach der Dienstleistung zu entrichten. Möglich ist auch, dass Vertragsparteien einen konkreten Termin für eine Leistung vereinbaren, z.B. den 15.10. In diesen Fällen wird die Fälligkeit abweichend von der sofortigen Fälligkeit (
§ 271 Abs. 1 BGB@) bei Vertragsschluss vereinbart.
>> [mehr..]
<< Rz. 1 ||
Rz. 3 >>