Einleitung
Rz. 1
Sachen sind körperliche Gegenstände (
§ 90 BGB@), z.B. eine greifbare, bewegliche Sache, wie der Stuhl oder ein Grundstück, eine Eroberfläche, die unbeweglich ist.
Bewegliche Sachen werden auch als Waren bezeichnet (siehe Waren,
Rz.16).
Bei Sachen ist zu unterscheiden zwischen
Tiere sind keine Sachen (
§ 90a BGB@).
Sachen sind
Rechtsobjekte. An ihnen können
Besitzrechte und
Eigentumsrecht bestehen.
Die Unterscheidung zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen ist für die Eigentumsübertragung von Bedeutung (siehe
Eigentumsübertragung).
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Rz. 2 >>