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Sachen (Allgemeines)

Einleitung

Rz. 1

Sachen sind körperliche Gegenstände (§ 90 BGB@), z.B. eine greifbare, bewegliche Sache, wie der Stuhl oder ein Grundstück, eine Eroberfläche, die unbeweglich ist.

Bewegliche Sachen werden auch als Waren bezeichnet (siehe Waren, Rz.16).

Bei Sachen ist zu unterscheiden zwischen

  • bewegliche Sachen

  • unbewegliche Sachen

  • Einzelsache

  • Sacheinheit

  • Sachgesamtheit

  • Hauptsache

Tiere sind keine Sachen (§ 90a BGB@).

Sachen sind Rechtsobjekte. An ihnen können Besitzrechte und Eigentumsrecht bestehen.

Die Unterscheidung zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen ist für die Eigentumsübertragung von Bedeutung (siehe Eigentumsübertragung).


|| Rz. 2 >>

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Dokument-Nr. 00067 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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