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Sachen (Allgemeines)

Sachgesamtheit

Rz. 5

Eine Sachgesamtheit besteht aus mehreren selbständigen Sachen mit einem engen einheitlichen Funktions- und Nutzungszusammenhang. Nicht erforderlich ist, dass die einzelnen Sachen miteinander körperlich verbunden sind.

Beispiel: Mehreren selbständigen Sachen mit einem engen einheitlichen Funktions- und Nutzungszusammenhang sind ein 5-bändiges Bücherlexikon, ein Unternehmen, ein Kaffeeservice, eine Briefmarkensammlung, eine lose Möbel-Sitzgruppe.

Auch körperlich verbundene Sachen können eine Sachgesamtheit sein, wenn die Verkehrsanschuung die einzelnen Sachen als Sachgesamtheit betrachten. Der BFH sieht eine Einbauküche mit den einzelnen Elementen (Unterbauten, Spüle, Herd, Backofen, Geschirrspüler, Arbeitsplatte) durch ihre funktionelle Verbindung als Zweckeinheit und Sachgesamtheit an (BFH, 03.08.2016 - IX R 14/15, unter II.3b-c).

Sind aber mehrere Sachen (als Bestandteile) zu einer Sache fest zusammengefügt, liegt nach der Verkehrsanschauung regelmäig eine Sache vor, z.B. Auto, Tisch, Stuhl, Gebäude sind zusammengesetzte Sachen und werden als eine Sache betrachtet.

Bei einer Sachgesamtheit (Zweckeinheit) kommt es weniger auf die körperliche Verbindung, sondern mehr auf die funktionelle Verbindung (einheitlichen Funktions- und Nutzungszusammenhang) an.

Eine Sachgesamtheit, bestehend aus mehreren selbständigen Sachen, hat wegen der funktionellen Verbindung der einzelnen Teile zueinander (Abstimmung der einzelnen Teile aufeinander) eine einheitliche Bezeichnung (Namen).

Die einzelnen Sachen der Sachgesamtheit sind rechtlich selbständige Sachen.

Beispiel: Beim Kauf eines Unternehmens muss der Verkäufer für jeden Unternehmensgegenstand das Eigentum auf den Käufer übertragen. Ein Unternehmen kann auch zerschlagen werden. In diesem Fall werden Unternehmensgegenstände an unterschiedliche Personen verkauft.

Die Sachgesamtheit besteht aus mehreren Rechtsobjekten (siehe Rechtsobjekt).

Beim Kauf einer Sachgesamtheit wird eine unvollständige Lieferung nicht als Sachmangel (Zuweniglieferung) sondern als Nichtleistung der Sache (Sachgesamtheit) bewertet (siehe Zuweniglieferung).

Von der Sachgesamtheit ist die Sacheinheit zu unterscheiden. Die Sacheinheit besteht nicht aus mehreren Rechtsobjekten. Sie wird als rechtliche Einheit angesehen (siehe Sacheinheit).


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Dokument-Nr. 00067 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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