Vertragsparteien
Rz. 2
Der
Verbraucherdarlehensvertrag ist ein Darlehensvertrag zwischen einem
Unternehmer als Darlehensgeber und einem
Verbraucher als Darlehensnehmer.
Verbraucherdarlehensverträge sind z.B. Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge (
§ 491 Abs. 1 BGB@). Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer (
§ 491 Abs. 2 BGB@).
Der Darlehensgeber muss nicht eine Bank sein, die regelmäßig Darlehen vergibt. Darlehensgeber kann jeder Unternehmer sein. Es kommt nicht darauf an, ob der Darlehensgeber ständig, gelegentlich oder erstmals ein Kredit vergibt (BGH, 09.12.2008 - XI ZR 513/07, unter Tz. 18). Erforderlich ist lediglich, dass der Unternehmer bei Abschluss des Darlehensvertrages in Ausübung seiner unternehmerischen Tätigkeit handelt, wobei auch eine erstmalige Darlehensvergabe gelegentlich der unternehmerischen Tätigkeit ausreichend ist (BGH aaO, Leitsatz).
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