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Vertrag (Antrag, Angebot)

Wirksamkeit des Antrags

Rz. 17

Der Antrag ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Für die Wirksamkeit des Antrags ist deren Zugang beim Erklärungsempfänger erforderlich (§ 130 Abs. 1 BGB@), siehe Zugang des Antrags.

Eine zugegangene Willenserklärung bleibt wirksam, auch wenn nach ihrer Abgabe der Erklärende stirbt oder geschäftsunfähig wird (§ 130 Abs. 2 BGB@).

Eine Person, die nicht geschäftsfähig ist, kann keine wirksame Willenserklärung abgeben (§ 105 BGB@) oder entgegennehmen (§ 131 Abs. 1 BGB@).

Mehr zu diesem Thema siehe Details.


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Dokument-Nr. 000236 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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