Wirksamkeit des Antrags
Rz. 17
Der Antrag ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Für die Wirksamkeit des Antrags ist deren Zugang beim Erklärungsempfänger erforderlich (
§ 130 Abs. 1 BGB@), siehe Zugang des Antrags.
Eine zugegangene Willenserklärung bleibt wirksam, auch wenn nach ihrer Abgabe der Erklärende stirbt oder geschäftsunfähig wird (
§ 130 Abs. 2 BGB@).
Eine Person, die nicht geschäftsfähig ist, kann keine wirksame Willenserklärung abgeben (
§ 105 BGB@) oder entgegennehmen (
§ 131 Abs. 1 BGB@).
Mehr zu diesem Thema siehe
Details.
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