Einleitung
Rz. 1
a) Die Annahmefrist regelt den Zeitraum, innerhalb welchem ein Angebot angenommen werden kann und ein Vertragsschluss möglich ist.
Ein Vertrag erfordert übereinstimmende Willenserklärungen. Das sind das Angebot (
Antrag) und die Annahme (siehe
Vertragsschluss). Angebot und
Annahme sind empfangsbedürftige Willenserklärungen.
Der Antrag kann nur innerhalb der Annahmefrist angenommen werden, ansonsten erlischt der Antrag. Der Antrag erlischt auch, wenn er abgelehnt wird (
§ 146 BGB@)
Erlischt der Antrag ist eine Annahme des Antrags nicht mehr möglich, der Antrag ist nicht mehr existent (BGH, 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, Tz.15). Der Antragende ist nicht mehr an seinen Antrag gebunden (siehe
Gebundenheit).
Eine verspätete Annahme durch den Annehmenden gilt als neuer Antrag (
§ 150 Abs. 1 BGB@).
b) Die Annahmefrist kann der Antragende ausdrücklich bestimmen oder sie kann sich aus den Umständen ergeben.
Hat der Antragende für die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt, so kann die Annahme nur innerhalb dieser Frist erfolgen (vgl.
§ 148 BGB@), sonst erlischt das Angebot. Die Dauer der Frist kann der Antragende frei bestimmen. Die Vorschrift gibt keine Frist vor (siehe Fristbestimmung,
Rz.10).
Beispiel: Ein Verkäufer gibt ein Verkaufsangebot ab, das er auf 10 Tage befristet. Das Vertragsangebot erlischt, wenn es gegenüber dem Antragenden nicht rechtzeitig angenommen wird (vgl.
§ 146 BGB@).
Eine Annahmefrist, die dem Antragenden zugegangen ist, kann der Antragende nicht einseitig verkürzen. Eine Verkürzung der Frist ist nur durch Vereinbarung möglich. Eine einseitig verkürzte Annahmefrist ist unwirksam (BAG, 19.08.2010 - 8 AZR 645/09; B.I.1a und b).
c) Enthält ein Angebot eine Frist, dann muss diese Frist nicht zwingend eine Annahmefrist sein.
Möglich ist auch, dass der Antragende lediglich mitteilen will, wie lange der Antrag unwiderruflich sein soll (sog. Bindungsfrist des Antrags). Nach Ablauf einer Bindungsfrist besteht der Antrag in widerruflicher Weise fort, er erlischt nicht. Soweit aber der Antragende bei einer Frist im Angebot nicht anderes äußert (Regelfall), deckt sich die Bindungszeit mit der Angebotszeit nach
§ 148 BGB@, sodass im Regelfall ein Angebot mit einer Frist (befristeter Antrag) mit Ablauf dieser Frist endet (siehe
Bindungsfrist).
d) Hat der Antragende keine Annahmefrist bestimmt, dann läuft ein Antrag nicht endlos. Die Annahmefirst ist abhängig von den Umständen, unter welchen der Antrag erfolgt ist.
Der Gesetzgeber unterscheidet, ob ein Antrag gegenüber einem Anwesenden oder Abwesenden gemacht worden ist, z.B. der einem Anwesenden gemachten Antrag kann nur sofort angenommen werden (
§ 147 Abs. 1 BGB@), ansonsten erlischt er.
Für die Annahmefrist ist von Bedeutung:
- Antrag gegenüber einem Anwesenden
- Antrag gegenüber einem Abwesenden
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