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Rz. 7
Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden (
§ 147 Abs. 1 BGB@). Ansonsten erlischt der Antrag (
§ 146 BGB@).
Bei einem Antrag unter Anwesenden kann der Erklärungsempfänger auf das Angebot des Antragenden sofort reagieren.
Bei einem Austausch von E-Mails, Fax, Telegramm fehlt es an einem unmittelbaren Kontakt von Person zu Person.
Die Erklärung kann beim Erklärungsempfänger eingehen, ohne dass er davon weis. Daher ist eine sofortige Annahme nicht möglich
Da eine sofortige Annahme nicht möglich ist, liegt in diesen Fällen eine Erklärung gegenüber Abwesenden vor.
Davon zu unterscheiden ist ein Vertragsschluss am Telefon. Beim Telefonieren besteht ein unmittelbare Kontakt von Person zu Person (siehe Telefongespräch,
Rz.5).
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