Vertragliche Bindung
Rz. 2
Mit Vertragsschluss sind die Parteien an den Vertrag gebunden.
Die vertragliche Bindung ist das Wesensmerkmale des Vertrags und besteht unabhängig vom Vertragstyp (siehe Wesensmerkmal,
Rz.3).
Von der Bindungswirkung des Vertrags sind die vertraglichen Pflichten zu unterscheiden. Diese sind abhängig vom Vertragstyp.
Beispiel: Der Kaufvertrag hat andere vertragliche Pflichten als der Mietvertrag.
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