Fälligkeit
Rz. 2
Vorzuleisten hat derjenige, dessen Leistung als erstes fällig ist.
Solange der Vorleistungspflichtige nicht geleistet hat, kann der andere Vertragspartner die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern (vgl.
§ 320 Abs. 1 BGB@).
Der Vorleistungspflichtige braucht die ihm obliegende Leistung nicht leisten, wenn nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass sein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet ist. Er kann eine Unsicherheitseinrede geltend machen (siehe
sog. Unsicherheitseinrede).
<< Rz. 1 ||
Rz. 3 >>