Abschrift
Rz. 8
Die Abschrift ist die Kopie vom Original (Urschrift).
Der Gerichtsvollzieher erstellt von der Urschrift eine Abschrift (vgl.
§ 192 Abs. 2 ZPO@). Dadurch ist sichergestellt, dass die Abschrift den identischen Inhalt der Urschrift hat. Die Abschrift wird von dem Gerichtsvollzieher beglaubigt und dem Adressaten zugestellt (siehe Zustellungsverfahren,
Rz.4).
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