Sondernutzungsrecht
Rz. 14
Flächen, die zum gemeinschaftlichen Eigentum (Gemeinschaftseigentum) gehören, können an einzelne Wohnungseigentümer zur ausschließlichen Nutzung zugewiesen werden, z.B. Gartenfläche, Autostellplatz auf der Wohnanlage (ohne Garage).
Die Zuweisung im Gemeinschaftseigentum stehender Flächen an einen einzelnen Wohnungseigentümer zur ausschließlichen Nutzung begründet ein Sondernutzungsrecht (BGH, 08.04.2016 – V ZR 191/15; Leitsatz).
Regelungen, die im Interesse eines geordneten Gebrauchs des Gemeinschaftseigentums dessen turnusmäßige Nutzung durch einzelne Wohnungseigentümer vorsieht, führen dagegen grundsätzlich nicht zu einem Sondernutzungsrecht. Solche Regelungen können daher durch Mehrheitsbeschluss getroffen werden (BGH aaO, Leitsatz).
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