Teileigentum
Rz. 11
Teileigentum ist ein Begriff aus dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
Bei Teileigentum geht es um Eigentum an Räumen, die nicht Wohnzwecken dienen. Das Teileigentum wird durch die Teilungserklärung gebildet. In der Teilungserklärung wird die Zweckbestimmung festgelegt (siehe Teilungserklärung,
Rz.3).
Teileigentum ist das Sondereigentum
- an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes
- in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört (§ 1 Abs. 3 WEG@).
Beispiele: Gewerbliche Räume (wie Ladenräume, Büroräume) und Kellerräume sind Räume, die nicht Wohnzwecken dienen.
An diesen nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes, kann Teileigentum, aber kein Wohnungseigentum, erworben werden. In der Teilungserklärung muss der Zweck bestimmt werden. Es muss festgelegt werden, zu welchen anderen Zwecken die Räume genutzt werden, z.B. als Verkaufsräume, Büroräume, Restaurant.
Wohnungseigentum bezieht sich nur auf Eigentum an Räumen zu Wohnzwecken (siehe
Wohnungseigentum)
Für Teileigentum gelten die Regelungen des Wohnungseigentums (
§ 1 Abs. 6 WEG@).
<< Rz. 10 ||
Rz. 12 >>