Rechtzeitigkeit der Geldzahlung
Rz. 18
Bei der Rechtzeitigkeit der Geldzahlung ist zwischen
- einer Geldzahlung im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen
- einer Geldzahlung in den anderen Fällen (z.B. Geldzahlung durch Verbraucher)
zu unterscheiden.
Bei einer
Geldschuld im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen kommt es für die Rechtzeitigkeit der Geldzahlung nicht auf die rechtzeitige Erteilung des Überweisungsauftrags an, sondern entscheidend ist der Eingang des Geldes auf dem Konto des Gläubigers (EuGH, 03.04.2008 - C-306/06). Der EuGH hat entschieden, dass für eine rechtzeitige Zahlung nicht ausreiche, dass der Schuldner seinem Kreditinstitut vor Ablauf der Zahlungsfrist einen Überweisungsauftrag erteile. Entscheidend sei die rechtzeitige Gutschrift bei der Gläubiger-Bank. Diese Entscheidung erging auf der Grundlage der europäischen Zahlungsverzugsrichtlinie im Geschäftsverkehr.
Die Regelungen zum Zahlungsverkehr zwischen Unternehmen gelten nicht im Zahlungsverkehr mit Verbrauchern. Nach dem BGH ist die europäische Zahlungsverzugsrichtlinie nicht auf Verbraucher anwendbar (BGH, 05. 10. 2016 – VIII ZR 222/15, unter II. 3). Für eine rechtzeitige Überweisung genügt die rechtzeitige Überweisungserteilung (rechtzeitige Leistungshandlung). Der Leistungserfolg (die Gutschrift des Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto) gehört nicht mehr zur Leistungshandlung des Schuldners (BGH aaO, unter II.2).
Bei Geldforderungen von Vermietern gegenüber Verbrauchern geht der BGH davon aus, dass es für die Rechtzeitigkeit der Leistungshandlung (Mietzahlung) im Überweisungsverkehr nicht darauf ankommt, dass die Miete bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts auf dem Konto des Vermieters eingegangen ist. Es genügt, dass der Mieter – bei ausreichend gedecktem Konto – seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts erteilt (BGH aaO, Leitsatz). Die Geldschuld ist nach
§ 270 BGB@ eine Schickschuld, d.h. das rechtzeitige Absenden genügt. Eine Zahlungsverzögerung durch den Zahlungsdienstleister geht nicht zu Lasten des Geldschuldners. Mit einem rechtzeitigen Überweisungsauftrag hat der Schuldner das seinerseits Erforderliche getan.
Erbringt der Schuldner seine Leistungshandlung (z.B. Überweisung) rechtzeitig, kommt er nicht in Verzug, wenn der Leistungserfolg (z.B. Vertragserfüllung=Zahlungseingang beim Gläubiger) viel später erfolgt. Dies ergibt sich daraus, dass die Geldschuld eine Schickschuld ist.
Was für die Schickschuld beim Zahlungsverkehr gilt, gilt auch für die Schickschuld im Warenverkehr (siehe
Leistungszeit)
Siehe auch (
qualifizierte Schickschuld).
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