Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Für ein zustimmungsbedürftiges Rechtsgeschäft ist die Zustimmung eines Dritten die Wirksamkeitsvoraussetzung für das Rechtsgeschäft (sog.
Rechtsbedingung). Ohne die Zustimmung wird das Rechtsgeschäft nicht wirksam.
Beispiel: Bedarf der Vertrag eines Jugendlichen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nach
§ 107 BGB@ und fehlt diese gesetzlich vorgeschriebene Zustimmung (Rechtsbedingung), dann hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab (
§ 108 Abs. 1 BGB@).
Die Zustimmung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht (
§ 130 Abs. 1 BGB@).
Hängt die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts von der Zustimmung eines Dritten ab, so kann die Erteilung sowie die Verweigerung der Zustimmung sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden (
§ 182 BGB@).
Bei fehlender Zustimmung ist das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam, d.h. das Rechtsgeschäft kann noch wirksam werden (siehe
Schwebezustand).
Die Zustimmung kann unterteilt werden in:
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Rz. 2 >>