Einwilligung
Rz. 2
a) Die Einwilligung ist die vorherige Zustimmung (
§ 183 Abs. 1 BGB@).
Bedarf ein Rechtsgeschäft der Zustimmung des Berechtigten, dann ist das Rechtsgeschäft ohne die Zustimmung unwirksam.
Beispiel: Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab (
§ 108 BGB@). Solange die Einwilligung fehlt, ist das Rechtsgeschäft unwirksam.
b) Die Einwilligung ist die Wirksamkeitsvoraussetzung für das Rechtsgeschäft. Die Einwilligung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Die Einwilligung (Zustimmung) wird erst wirksam, wenn sie dem Erklärungsempfänger zugeht (
§ 130 Abs. 1 BGB@). Geht die Zustimmung dem Erklärungsempfänger zu, dann wird das bis zu diesem Zeitpunkt unwirksame Rechtsgeschäft nun wirksam.
c) Die vorherige Zustimmung (Einwilligung) ist bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich (
§ 183 BGB@).
Beispiel: 17 jähriger Sohn fragt die Eltern, ob er sich ein teures Fahrrad kaufen darf. Die Eltern geben die Einwilligung. Solange der Sohn das Fahrrad nicht kauft, können die Eltern die erteilte Einwilligung widerrufen.
Bei einem Rechtsgeschäft, das die Zustimmung eines Dritten erfordert, kann der Widerruf der Zustimmung sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden (
§ 183 BGB@).
Die Einwilligung bedarf keiner besonderen Form. Sie ist daher auch mündlich zulässig. Insbesondere bedarf die Zustimmung (hier: Einwilligung) nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form (vgl.
§ 182 Abs. 2 BGB@). Dies gilt grundsätzlich auch für Einwilligung des Eigentümers in die Auflassung des Grundstücks durch einen Dritten (BGH, 23. Januar 1998 - V ZR 272/96).
Die Einwilligung des Eigentümers in die Auflassung des Grundstücks durch einen Dritten bedarf nicht der Form des
§ 925 BGB@ (notarielle Beurkundung), wenn ihre freie Widerruflichkeit (
§ 183 BGB@) keiner Einschränkung unterliegt (BGH aaO, Leitsatz).
Von dieser Einwilligung, als vorherige Zustimmung zu einem zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäft, ist die Einwilligung als Gestattung zu einer Handlung zu unterscheiden (siehe
Gestattungsvertrag).
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