Rechtsbedingung
Rz. 4
Für ein zustimmungsbedürftiges Rechtsgeschäft ist die Zustimmung eines Dritten die Wirksamkeitsvoraussetzung für das Rechtsgeschäft (sog.
Rechtsbedingung).
Bis zur Erteilung der Zustimmung ist das Rechtsgeschäft unwirksam. Das Rechtsgeschäft wird auch als schwebend unwirksam bezeichnet, da es durch die Zustimmung noch wirksam werden kann.
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