Einleitung
Rz. 1
Ist eine inhaltliche Überprüfung (
Inhaltskontrolle) von vorformulierten Vertragsklauseln nach
§ 307 BGB@ zulässig, dürfen die AGB nicht gegen die Klauselverbote des
§ 308 BGB@ verstoßen.
Die in
§ 308 BGB@ aufgelisteten Klauseln enthalten unbestimmte Rechtsbegriffe z.B. "unangemessen lange" in
§ 308 Nr. 1 und 2 BGB@.
Unbestimmte Rechtsbegriffe müssen einer rechtlichen Wertung (Auslegung) unter Berücksichtigung des Einzelfalls (z.B. Vertragsgegenstand und Branche) unterzogen werden.
Auszug aus dem AGB-Katalog (
§ 308 BGB@):
AGB-Klauseln können unwirksam sein, wegen z.B.
- Rücktrittsvorbehalt zugunsten des Verwenders (Nr. 3)
- Änderungsvorbehalt zugunsten des Verwenders (Nr. 4).
- Nichtverfügbarkeit der Leistung (Nr. 8)
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Rz. 2 >>