Abgabe der Annahme
Rz. 10
Die bloße Fertigstellung der Erklärung genügt nicht.
Eine Willenserklärung, die nicht abgegeben wurde, ist unwirksam. Sie entfaltet keine Rechtswirkung.
Die Annahmeerklärung ist abgegeben, wenn sie vom Erklärenden willentlich in den Verkehr gelangt ist (siehe
Abgabe).
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Rz. 11 >>