Annahmefrist
Rz. 6
Die Annahme kann nur innerhalb der Annahmefrist abgegeben werden, ansonsten erlischt der Antrag (
§ 146 BGB@).
Hat der Antragende für die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt, so kann der Annehmende die Annahme nur innerhalb dieser Frist vornehmen (vgl.
§ 148 BGB@).
Hat der Antragende keine Annahmefrist bestimmt, dann ist die Dauer der gesetzlichen Annahmefrist davon abhängig, ob der Antrag gegenüber
gemacht worden ist
Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden (
§ 147 Abs. 1 BGB@). Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf (
§ 147 Abs. 2 BGB@, sog.
Annahmefrist).
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