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Vertrag (Annahme)

Tod des Annehmenden

Rz. 9

Eine Willenserklärung bleibt wirksam, auch wenn nach ihrer Abgabe der Erklärende stirbt oder geschäftsunfähig wird (§ 130 Abs. 2 BGB@).

Stirbt der Antragende nach der Abgabe des Angebots ist § 153 BGB@ zu beachten. Danach wird das Zustandekommen des Vertrags nicht dadurch gehindert, dass der Antragende vor der Annahme stirbt, es sei denn, dass ein anderer Wille des Antragenden anzunehmen ist (§ 153 BGB@).

Kommt es zum Vertragsschluss, dann tritt der Erbe in die Rechtsstellung des Erblassers (siehe Erbschaft).


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Dokument-Nr. 000237 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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