Vorbehalt
Rz. 5
Sofern eine Annahmeerklärung nicht nur das Wort "ja" beinhaltet, sondern noch weitere Zusätze enthält, ist
§ 150 Abs. 2 BGB@ zu beachten. Danach gilt eine abgeänderte Annahme als
Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag (Gegenangebot).
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