Bedingung
Rz. 6
Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache
- das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so
- ist im Zweifel anzunehmen,
- dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird (vgl. § 449 BGB@).
Diese Regelung (Bedingung) ist für
§ 929 BGB@ von Bedeutung. Denn für die Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass bei Sachübergabe zugleich die Einigung zur Eigentumsübertragung vorliegt (BGH, 25.10.1978 - VIII ZR 206/77).
Bei einem Eigentumsvorbehalt wollen die Parteien, dass die Eigentumsübertragung erst später erfolgt. Das Eigentum soll unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen werden.
Wird ein Rechtsgeschäft (hier dingliches Rechtsgeschäft) unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung erst mit dem Eintritt der Bedingung ein (
§ 158 Abs. 1 BGB@). Mit Eintritt der Bedingung geht das Eigentum auf den Käufer über. Eine zusätzliche Erklärung ist nicht erforderlich.
Da der Käufer den Eintritt der Bedingung in der Hand hat, wird diese Bedingung aus als Potestativbedingung bezeichnet (siehe
Bedingung).
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