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Fernabsatzvertrag

Begriff und Bedeutung

Rz. 1

a) Der Fernabsatzvertrag (§ 312c BGB@) ist ein Verbrauchervertrag, d.h. ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (siehe Verbrauchervertrag).

Im Vordergrund des Fernabsatzrechts steht die Art des Vertragsabschlusses.

Fernabsatzverträge sind Verträge

  • bei denen der Unternehmer und der Verbraucher

  • für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss

  • ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet,

  • es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystem erfolgt (§ 312c BGB@).

b) Fernabsatzverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher sind entgeltliche Verträge. Die Vorschriften über Fernabsatzverträge sind nur auf entgeltliche Leistungen des Unternehmers anzuwenden (vgl. BGH, 10.12.2014 - VIII ZR 90/14, Tz. 23). Statt Geldzahlung genügt die Bezahlung mit personenbezogenen Daten.

Fernabsatzverträge sind entgeltliche Distanzgeschäfte zwischen einem Unternehmer und Verbraucher, wie Verträge durch Katalogbestellung, Online-Shopping. Statt Geldzahlung genügt die Bezahlung mit personenbezogenen Daten, also die Bereitstellung von personenbezogenen Daten des Verbrauchers. Auf unentgeltliche Leistungen des Unternehmers (kostenlose Leistungen) finden die verbraucherschützenden Regelungen des Fernabsatzrechts keine Anwendung. Dies ergibt sich allerdings nicht aus dem Wortlaut der Vorschrift (§ 312c BGB@), aber aus anderen Vorschriften (siehe Preis, Rz.6).

Gegenstand von Fernabsatzverträgen können Warenlieferungen oder Dienstleistungen sein. Maßgebend für einen Fernabsatzvertrag ist nicht der Vertragsgegenstand, sondern der Vertragsschuss unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln.

c) Ein Fernabsatzvertrag erfordert, dass die Vertragsverhandlungen und der Vertragsschluss unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erfolgen, z.B. die Vertragsverhandlungen erfolgen telefonisch und der Vertragsschluss erfolgt per E-Mail. Telefon und E-Mail sind Fernkommunikationsmittel (siehe Fernkommunikationsmittel, Rz.4). Ein Fernabsatzvertrag liegt nicht vor, wenn Vertragsverhandlungen und Vertragsabschluss nicht unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln erfolgen (siehe Vertragsschluss, Rz.2).

d) Der Gegenstand des Fernabsatzvertrags wird vom Gesetzgeber nicht geregelt. Gegenstand des Fernabsatzvertrags kann z.B. ein Kaufgeschäft, eine Werkleistung, Dienstleistung, Finanzgeschäft sein. Die Rechtsnatur des Vertrags, der im Fernabsatz geschlossen wird, ändert sich nicht (siehe Rechtsnatur, Rz.3).

e) Der Unternehmer und der Verbraucher begegnen sich nicht körperlich. Der Verbraucher hat keine Möglichkeit, die Ware vor Vertragsschluss zu sehen und zu prüfen. Grundlage seiner Entscheidung sind lediglich die Informationen des Unternehmers. Deshalb sind dem Unternehmer besondere Informationspflichten auferlegt.

Besteht ein Fernabsatzvertrag, dann treffen den Unternehmer besondere Informationspflichten nach § 312d BGB@ (Pflichtangaben). Diese Vorschrift verweist auf Art. 246a § 1 EGBGB@. Sie enthält Regelungen zu Vertragsinformationen (z.B. Identität des Unternehmers, Eigenschaftsangabe der Sache, Preisangaben und Information über das Widerrufsrecht des Verbrauchers, als Käufer (siehe Vertragsinformationen, Rz.17).

Ein Verstoß gegen die Informationspflichten kann einen Wettbewerbsverstoß (Rechtsbruch nach UWG) darstellen (siehe Rechtsbruch).

f) Besteht ein Fernabsatzvertrag, dann hat der Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312g BGB@, sofern es nicht ausgeschlossen ist. Kein Widerrufsrecht des Verbrauchers besteht, wenn der Verbraucher in der Rolle als Verkäufer ist (siehe Widerrufsrecht).


|| Rz. 2 >>

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Dokument-Nr. 000103 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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