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Fernabsatzvertrag (Informationspflichten)

Übersicht

Rz. 1

a) Beim Fernabsatzvertrag treffen den Unternehmer besondere Informationspflichten nach § 312d BGB@ (Pflichtangaben). Diese Vorschrift verweist auf Art. 246a § 1 EGBGB@. Sie enthält Regelungen zu Vertragsinformationen (Abs. 1) und zur Information über das Widerrufsrecht (Abs. 2). Von den gesetzlichen Pflichtangaben sind die AGB zu unterscheiden. Diese sind freiwillig (siehe AGB, Rz.24).

b) Vertragsinformationen

Von Bedeutung sind die Informationen nach Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB@ (sog. Vertragsinformationen) über

  • (Nr. 2) die Identität des Unternehmers (siehe Identität, Rz.8),

  • (Nr. 1) die Eigenschaftsangaben über die Ware oder Dienstleistung (siehe Eigenschaftsangaben, Rz.9)

  • (Nr. 5 den Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen einschließlich aller Steuern (siehe Preisangaben, Rz.10),

  • (Nr. 7) gegebenenfalls die zusätzlichen Liefer- und Versandkosten (siehe Versandkosten, Rz.11),

  • (Nr. 8) bei Abo-Verträge der Gesamtpreis (siehe Preisangaben, Rz.10)

  • (Nr. 10) die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen,

  • (Nr. 10) den Termin (Liefertermin), bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss (siehe Liefertermin, Rz.12),

  • (Nr. 11) das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die Waren,

  • (Nr. 14) gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrags (siehe Vertragslaufzeit, Rz.14),

  • (Nr. 15) gegebenenfalls die Mindestdauer des Vertrags (siehe Vertragslaufzeit, Rz.14).

c) Diese Informationen müssen dem Verbraucher in räumlicher Nähe zum Bestellbutton (siehe Ort, Rz.18) und vor Abgabe seiner Vertragserklärung zur Verfügung gestellt werden (siehe Zeitpunkt, Rz.17).

Die in Erfüllung der gesetzlichen Pflicht gemachten Angaben sind für den Unternehmer verbindlich. Diese Angaben werden Inhalt des Vertrags (§ 312d BGB@).

Nach dem Vertragsschluss hat der Unternehmer den Vertragsschluss mit Vertragsinhalt auf einem dauerhaften Datenträger zu bestätigen (siehe Vertragsbestätigung, Rz.5).

d)Widerrufsrecht

Sofern dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zusteht, hat der Unternehmer den Verbraucher über das Widerrufsrecht zu belehren (EGBGB Art. 246a § 1 Abs. 2), dazu auch Widerruf.

Die Widerrufsfrist beginnt nicht vor der Erfüllung dieser Informationspflichten.

e) Sonstiges

Neben den fernabsatzrechtlichen Vorschriften hat der Unternehmer auch die allgemeinen Pflichten bei Verbraucherverträgen zu beachten (siehe Verbrauchervertrag).

Bei einem Vertragsschluss im Internet hat der Unternehmer zusätzlich die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr zu beachten (siehe Internet, Rz.19)


|| Rz. 2 >>

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Dokument-Nr. 000672 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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