Transportmittel
Rz. 4
Das Frachtgeschäft (Frachtvertrag) ist alleine auf die Beförderung von Gütern gerichtet (vgl.
§ 407 Abs. 1 HGB@).
Die Beförderung von Personen wird nicht erfasst.
Entsteht bei dem Transport ein Schaden und wird ein äußerlich erkennbarer Schaden nicht spätestens bei der Ablieferung des Gutes dem Frachtführer angezeigt, so wird vermutet, dass das Gut in vertragsgemäßem Zustand ausgeliefert worden ist (siehe Schadensanzeige,
Rz.10).
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