Verpackung
Rz. 7
Der Absender hat
- das Gut beföderungssicher zu verpacken und zu kennzeichnen (§ 411 HGB@),
- das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen, zu befestigen sowie zu entladen (§ 412 HGB@).
Die Verpackung des Guts hat so zu erfolgen, dass es vor Verlust und Beschädigung geschützt ist und dass dem Frachtführer keine Schäden entstehen. Die Art der Verpackung hängt von der Beschaffenheit des Guts ab. So ist zerbrechliche Ware bruchsicher zu verpacken und entsprechend zu kennzeichnen.
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