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Handelsregister

Übersicht

Rz. 1

a) Das Handelsregister legt wichtige Tatsachen für den Handelsverkehr offen, z.B.

  • Firmenbezeichnung,

  • Ort des Gewerbes,

  • Geschäftsanschrift und

  • Firmeninhaber (siehe Tatsacheneintrag, Rz.5),

  • ebenso Insolvenzeröffnung (siehe Insolvenzeröffnung, Rz.13)

  • ebenso Gesellschafter (siehe Gesellschafterliste, Rz.14)

Die Offenlegung dieser Tatsachen dient der Sicherheit des Handelsverkehrs. Daher muss der Kaufmann seine Firma ins Handelsregister eintragen lassen.

Beispiele: Der Kaufmann ist verpflichtet seine Firma zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden (§ 29 HGB@), ebenso eine Änderung der Firma (§ 31 HGB@). Bei der OHG sind Vor- und Nachnahme, Geburtsdatum und Wohnort jedes Gesellschafters zur Eintragung ins Handelsregister einzutragen (siehe Tatsacheneintrag, Rz.5).

b) Die Einsicht ins Handelsregister ist jedermann gestattet (§ 9 Abs. 1 HGB@).

Bei der Einsicht in das Handelsregister kann der Rechtsverkehr darauf vertrauen, dass der Kaufmann sich auf nicht eingetragene Tatsachen (Änderungen) auch nicht berufen kann (Publizitätswirkung des Handelsregisters nach § 15 HGB@).

Das Handelsregister wird von den Gerichten (Amtsgerichten) elektronisch geführt (siehe Registergericht, Rz.2).


|| Rz. 2 >>

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Dokument-Nr. 000198 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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