Abbruch der Internetauktion
Rz. 4
Eine empfangsbedürftige Willenserklärung wird mit dem Zugang beim Empfänger wirksam. Die Willenserklärung wird nicht wirksam, wenn dem Erklärungsempfänger vorher ein Widerruf zugeht (
§ 130 Abs. 1 Satz 2 BGB@).
Nach dem Zugang einer Willenserklärung beim Empfänger, ist zum Schutz des Empfängers eine nachträgliche Rücknahme der Willenserklärung durch den Erklärenden grundsätzlich nicht möglich.
Zur Rücknahme der abgegebenen Erklärung ist der Einsteller nur berechtigt, wenn ein entsprechender Vorbehalt vereinbart worden ist (BGH, 08.06.2011 - VIII ZR 305/10 unter Tz. 17-19, Digitalkamera wurde im Auktionszeitraum gestohlen). Dies sah die AGB des Plattformbetreibers für den Fall eines Diebstahl der angebotenen Ware während des Auktionszeitraums vor.
Weitere Entscheidungen zum Thema:
- BGH, 08.01.2014 - VIII ZR 63/14, Angebotsrücknahme bei Internetauktion (Kraftfahrzeugmotor)
- BGH, 12.11.2014 - VIII ZR 42/14, Auktionsabbruch, da Autoverkauf außerhalb der Auktion erfolgte
- BGH, 10.12.2014 - VIII ZR 90/14, Vorzeitiger Auktionsabbruch, Stromaggregat für 1 EUR
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