Rz. 1
Ein Vertrag kommt durch Angebot und Annahne nach § 145 ff. BGB@ zustande.
Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag durch Gebot und Zuschlag zustande (vgl. § 156 BGB@, Versteigerung).
Bei einer Internetauktion fehlt der Auktionator und der Zuschlag (siehe Auktionsablauf).
|| Rz. 2 >>
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Leistet der Schuldner bei Fälligkeit nicht, kommt er dann in jedem Fall in Verzug? Nein (Details).
Mahnbescheid im Mahnverfahren
Ein Mahnbescheid ergeht im Rahmen des gerichtlichen Mahnverfahrens. Das Mahnverfahren wird von den Amtsgerichten durchgeführt. Das Gericht prüft nicht, ob dem Antragsteller der Zahlungsanspruch tatsächlich zusteht (siehe Details).
Kaufen Sie im Internet?
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Haben Sie Fragen zum Arbeitsverhältnis, insbesondere zum Urlaub und Urlaubsabgeltung, zur Krankheit, zur Kündigung oder zur Arbeitszeit (insbesondere Bereitschaftsdienst, Überstunden), dann siehe Details.