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Kaufvertrag (Kaufpreis und Kaufpreiszahlung)

Begriff und Bedeutung

Rz. 1

a) Durch den Kaufvertrag ist der Käufer zur Bezahlung des Kaufpreises verpflichtet (§ 433 Abs. 2 BGB@, Details).

Der Kaufpreis ist das vereinbarte Entgelt für die Kaufsache. Beim Kauf von einem Unternehmer fällt zum Kaufpreis zusätzlich die Umsatzsteuer an, sofern sich aus den Umständen nicht etwas anderes ergibt, d.h. der vereinbarte Kaufpreis umfasst grundsätzlich die Umsatzsteuer (BGH, 14.01.2000 - V ZR 416/97, unter II. 1.).

Der vereinbarte Kaufpreis mit einem Unternehmer ist grundsätzlich der Brutto-Kaufpreis (Kaufpreis mit Umsatzsteuer). Der Kaufpreis schließt grundsätzlich auch die hierauf zu entrichtende Umsatzsteuer mit ein, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder sich ein abweichender Handelsbrauch entwickelt hat (BGH aaO). )

Die Umsatzsteuer ist die Mehrwertsteuer. Beim Kauf einer Sache von einer Privatperson fällt keine Umsatzsteuer an (siehe Umsatzsteuer, Rz.14).

b) Die Höhe des Kaufpreises muss bestimmt oder zu mindestens bestimmbar sein.

Die Höhe des Kaufpreises ist bestimmt, wenn die Vertragsparteien den Kaufpreis konkret festgelegt haben z.B. "Der Kaufpreis beträgt 100,00 EUR".

Besteht zwar Einigkeit über die Entgeltlichkeit der Leistung, aber fehlt eine Vereinbarung über die konkrete Höhe des Kaufpreises, so ist der Kaufpreis zu mindestens zum Zeitpunkt des Vertragsabschluss noch bestimmbar, wenn eine Partei oder ein Dritter (z.B. Sachverständiger) den Kaufpreis nachträglich bestimmen soll

Soll die Leistung (Kaufpreishöhe) durch einen der Vertragsparteien (§ 315 BGB@) oder einem Dritten (§ 317 BGB@) bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil (§ 315 Abs. 2 BGB@).

c) Wird der Kaufpreis nach dem Gewicht der Ware berechnet, kommt grundsätzlich das Gewicht der Verpackung (Taragewicht) in Abzug (§ 380 Abs. 1 HGB@), d.h. der Käufer muss das Gewicht der Verpackung nicht bezahlen, z.B. beim Verkauf von losen Waren (z.B. Äpfel, Bananen), darf die zusätzliche Verpackung (z.B. für den Transport der Ware zur Kasse) nicht berechnet werden.

Dies ergibt sich auch aus dem Kaufrecht, da nach dem Kaufrecht der Verkäufer die Kosten der Übergabe der Sache zu tragen hat, insbesondere die Kosten für Verpackung, die für den Transport der Ware zur Kasse und dann zur Übergabe iSd § 433 Abs. 1 BGB@ an den Käufer erforderlich ist. Die Kosten der Abnahme, des Wegtransports und der Versendung der Sache trägt der Käufer (§ 448 BGB@).

d) Ist eine Zeit für die Zahlung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Verkäufer die Zahlung sofort verlangen. Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Verkäufer die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann (siehe Fälligkeit, Rz.3).

Ist der Kaufpreis bei Fälligkeit nicht bezahlt, dann kann der Käufer in Zahlungsverzug kommen (siehe Zahlungsverzug, Rz.12).

e) Zur Bezahlung des Kaufpreises gibt es verschiedene Möglichkeiten, z.B.

  • Barzahlung,

  • Überweisung,

  • Lastschriftverfahren,

  • Bezahlung mit der Kreditkarte.


|| Rz. 2 >>

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Dokument-Nr. 000619 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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