Insolvenz
Rz. 13
a) Beim Kauf unter
Eigentumsvorbehalt bleibt die Kaufsache bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum des Verkäufers.
b) Wird der Käufer noch vor der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises insolvent, dann steht dem Verkäufer ein sog. Aussonderungsrecht zu. Der Verkäufer kann geltend machen, dass der Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört (
§ 47 InsO@). Der Anspruch auf Aussonderung des Gegenstands bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten (
§ 47 InsO@).
Nach
§ 985 BGB@ kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen. Wird der Kaufpreis vom Insolvenzverwalter nicht bezahlt, dann kann der Verkäufer als Eigentümer der Sache vom Insolvenzverwalter die Herausgabe der noch nicht voll bezahlten Kaufsache verlangen.
c) Wird der Verkäufer vor der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises insolvent, so ist der Verkäufer noch Eigentümer der verkauften Sache.
Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen. Er kann die Erfüllung des vertrags auch verweigern. Der Insolvenzverwalter hat ein Wahlrecht (vgl.
§ 103 InsO@). Dies gilt nicht uneingeschränkt.
Hat vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Schuldner eine bewegliche Sache unter Eigentumsvorbehalt verkauft und dem Käufer den Besitz an der Sache übertragen, so kann der Käufer die Erfüllung des Kaufvertrages verlangen (
§ 107 Abs. 1 InsO@). Dies erfordert eine Vereinbarung über eine aufschiebend bedingte Übereignung und zusätzlich, dass der Besitz der Sache auf den Käufer übertragen wird. Der Käufer muss entweder den unmittelbaren oder mittelbaren Besitz an der Sache erlangen (OLG Düsseldorf, 16.01.2013 - I-3 U 1/12, Unter II.2b).
Den unmittelbaren Besitz erlangt der Käufer durch die Sachübergabe. Fehlt eine unmittelbare Besitzübertragung, weil der Verkäufer weiterhin unmittelbarer Besitzer bleibt, dann ist für den mittelbaren Besitz des Käufers eine Vereinbarung erforderlich, dass der Veräußerer die Sache künftig nicht mehr als Eigenbesitzer, sondern für den Käufer besitzt, d.h. die Sache als fremde behandelt (OLG Düsseldorf aaO, Unter II.2b).
Beispiel: Ein Autoverkäufer verkauft ein Auto unter ausdrücklichem Eigentumsvorbehalt. Der Käufer hat noch Sonderwünsche. Der Verkäufer verpflichtet sich im Kaufvertrag an das Auto eine Anhängerkupplung anzubringen und das Auto für den Käufer anzumelden, sobald eine Anzahlung eingegangen ist. Der Käufer bezahlt. Ab Bezahlungseingang besitzt der Verkäufer für den Käufer. Der Käufer wird mittelbarer Besitzer. Der Käufer hat einen Anspruch auf Erfüllung nach
§ 107 Abs. 1 InsO@.
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