Vertragsschluss
Rz. 2
Im Rahmen des Kaufvertrags über eine Sache kommt es zu zwei Vertragsabschlüssen, dem Abschluss
- eines Verpflichtungsgeschäfts und
- eines Verfügungsgeschäfts.
Der Kaufvertrag begründet lediglich Pflichten. Durch den Kaufvertrag (
Verpflichtungsgeschäft) wird der Verkäufer verpflichtet dem Käufer das Eigentum an der verkauften Sache zu verschaffen (vgl.
§ 433 BGB@). Durch den Vertragsschluss erlangt der Käufer noch kein Eigentum.
Zur Vertragserfüllung (Eigentumsübertragung) bedarf es eines weiteren Rechtsgeschäfts. Dieses Rechtsgeschäft wird als
Verfügungsgeschäft bezeichnet, da über ein Recht verfügt wird (siehe Eigentumsübertragung,
Rz.4).
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