Garantie
Rz. 15
Von den gesetzlichen
Mängelrechten ist die Garantie zu unterscheiden.
Eine Garantie besteht, wenn der Garantiegeber die Garantie durch Garantieerklärung übernommen hat bzw. wenn ein Garantievertrag geschlossen wurde (siehe
Haftungsausschluss).
Der Käufer hat ein Wahlrecht zwischen den gesetzlichen Mängelrechten nach
§ 437 BGB@ und den Rechten aus der Garantie (siehe
Garantie).
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