Quittung
Rz. 19
Durch den Kaufvertrag ist der Käufer zur Bezahlung des Kaufpreises verpflichtet (
§ 433 Abs. 2 BGB@). Bezahlt der Käufer den Kaufpreis an den Verkäufer, dann hat der Käufer seine Leistungspflicht erfüllt. Die Forderung des Verkäufers auf den Kaufpreis erlischt.
Der Schuldner trägt die Beweislast für die Erfüllung seiner Schuld.
Die Quittung ist der Beweis, dass der Gläubiger die Leistung empfangen hat.
Die Quittung ist eine Urkunde und hat die formelle Beweiskraft des
§ 416 ZPO@.
Hat der Gläubiger die Leistung empfangen, dann hat er auf Verlangen des Schuldners ein schriftliches Empfangsbekenntnis (Quittung) zu erteilen (
§ 368 BGB@), d.h. der Käufer (Geldschuldner) hat nach der Bezahlung des Kaufpreises an den Verkäufer (Geldgläubiger) einen Anspruch auf die Erteilung einer Quittung, als Beleg (Beweis) der erbrachten Leistung (siehe
Quittung).
Die Quittung ist keine Rechnung. Die Rechnung hat eine andere Funktion. Die Rechnung enthält eine Aufforderung zur Leistung, sie enthält eine Zahlungsaufforderung (siehe
Rechnung).
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