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Inhalt

Kaufvertrag (Allgemeines Kaufrecht)

Vertragsinhalt

Rz. 3

Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet,

  • dem Käufer die Sache zu übergeben und

  • das Eigentum an der Sache zu verschaffen und

  • dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 BGB@).

Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen (§ 433 Abs. 2 BGB@).

Ein Kaufvertrag über eine bewegliche Sache (neue oder gebrauchte Sache) kann formfrei geschlossen werden, d.h. der Vertragsschluss kann mündlich erfolgen. Beim Immobilienkauf ist die notarielle Beurkundung des Kaufvertrags erforderlich (§ 311b Abs. 1 BGB@), d.h. ein wirksamer Immobilienkauf erfordert einen Notar.

Ein Vertragsangebot muss so konkret sein, dass die Leistung bei Vertragsschluss zu mindestens bestimmbar ist und der Annehmende nur noch "ja" zu sagen braucht (OLG Düsseldorf, 19.05.2016 - I-16 U 72/15 unter II.B.1a).

Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag (§ 150 Abs. 2 BGB@).

Mit der Annahme (Ja) des Angebots kommt es zum Vertragsschluss. Daher bestimmt der Inhalt des Vertragsangebots den Inhalt des Vertrags.

Ein Vertrag könnte nachfolgenden Inhalt haben:

  • der Name und die Anschrift der Vertragsparteien

  • Menge und Art der Kaufsache (Bezeichnung der Kaufsache)

  • Zeitpunkt der Übergabe oder Lieferdatum

  • Möglichkeiten der Kaufpreiszahlung (z.B. EC-Karte, bar, auf Rechnung, Vorkasse)

  • Datum des Vertragsschlusses

Als anschauliches Beispiel, siehe Muster.


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Dokument-Nr. 000284 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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