Dauerhafte Wiedergabe
Rz. 2
Die Anforderungen an die Textform nach
§ 126b BGB@ sind, dass für den Empfänger des Textes die Möglichkeit der dauerhaften Wiedergabe der Schriftzeichen besteht.
Dies ist möglich, wenn die Erklärung an den Empfänger auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird.
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