Vertragliche Textform
Rz. 7
Durch ein Rechtsgeschäft können die Vertragsparteien eine bestimmte Form (z.B. Textform) bestimmen. In diesem Fall sind die gesetzlichen Formvorschriften zur Textform (
§ 126b BGB@) zu beachten (
§ 127 Abs. 1 BGB@).
Bei vereinbarter Textform muss der Text so zugehen, dass eine dauerhafte Wiedergabe in Schriftzeichen gewährleistet ist. Da es auf eine Unterschrift nicht ankommt, genügen E-Mail, Fax, oder Kopie vom Original
<< Rz. 6 ||
Rz. 8 >>