Insolvenz
Rz. 13
Die Insolvenzordnung (InsO) kennt neben der Regelinsolvenz auch die Verbraucherinsolvenz. Bei der Verbraucherinsolvenz ist dem Insolvenzverfahren ein außergerichtlicher Einigungsversuch vorgeschaltet. Kommt es zu einer Einigung zwischen den Gläubigern und dem Schuldner, dann ist ein Insolvenzverfahren entbehrlich.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist durchzuführen, wenn der Schuldner eine natürliche Person ist, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat (siehe
Verbraucherinsolvenz).
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