Vertragsschluss
Rz. 3
Ein Vertrag erfordert übereinstimmende Willenserklärungen (siehe
Vertragsschluss).
Ob eine natürliche Person im Rahmen des geschlossenen Vertrags als Verbraucher anzusehen ist, bestimmt der Zweck des Vertrags. Der Zweck des Vertrags (Vertragszweck) darf nicht der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit der natürlichen Personen dienen (vgl.
§ 13 BGB@). Dies ist der Fall, wenn eine natürliche Person einen Vertrag zu privaten Zwecken abschließt.
Beispiel: Der Vertragszweck dient nicht der unternehmerischen Tätigkeit, wenn eine natürliche Person eine Sache für den privaten Gebrauch kauft.
Ob beim Vertragsschluss eine natürliche Person zu privaten oder unternehmerischen Zwecken handelt, kann im Einzelfall schwer feststellbar sein.
Nach dem BGH ist bei einem Vertragsschluss mit einer natürliche Person grundsätzlich von einem Verbraucherhandeln auszugehen, sofern für den anderen Teil keine anderen Umstände erkennbar sind (BGH, 30. September 2009 – VIII ZR 7/09 unter Rn. 11).
Die Annahme, dass ein Unternehmer handelt, ist möglich, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, z.B. wenn die natürliche Person mit Geschäftsbezeichnung auftritt. Die Angabe einer betrieblichen Anschrift als Lieferanschrift genügt nicht, da auch ein Arbeitnehmer sich Waren an den Arbeitsplatz liefern lassen kann (vgl. BGH, 30. September 2009 - VIII ZR 7/09, Tz. 11, 12).
Kommt eine Vertrag zwischen einem Unternehmer und Verbraucher zustande, liegt eine
Verbrauchervertrag vor (
§ 310 Abs. 3 BGB@). Bei Verbraucherverträgen sind die allgemeinen Pflichten und die gesetzlichen Grundsätzen bei Verbraucherverträgen zu beachten (vgl.
§ 312a BGB@,
Verbraucherinformationen). Verbraucherverträge sind beispielsweise ein
Fernabsatzvertrag oder ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag iSd.
§ 312b BGB@.
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