Vertragszweck
Rz. 4
Das Rechtsgeschäft einer natürlichen Person erfolgt zu privaten Zwecken, wenn es weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (
§ 13 BGB@), z.B. Kauf einer Sache für die Freizeit oder Wohnung.
Beispiele: Rentner, Studenten oder Arbeitnehmer schließen einen Vertrag zu einem Zweck, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Bezogen auf den geschlossenen Vertrag sind sie Verbraucher.
Eine natürliche Person, die ein Gewerbe betreibt ist auch als Verbraucher anzusehen, wenn die Person ein Rechtsgeschäft zu privaten Zwecken abschließt (z.B. Person kauft PC für den privaten Gebrauch und nicht für den Betrieb).
Für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln ist grundsätzlich die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts entscheidend. Dabei kommt es maßgeblich auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das Verhalten der Parteien bei Vertragsschluss an (BGH, 27. September 2017 - VIII ZR 271/16, Rn. 41). In bestimmten Fällen kann es ausreichen, dass dem Käufer vor oder bei Vertragsschluss der Eindruck vermittelt wird, er erwerbe die Kaufsache von einem Unternehmer (BGH aaO, Rn. 41).
Beispiele: Von Bedeutung ist, ob ein gewerbliches oder privates Auftreten im Kaufvertrag vorliegt (z.B. Rechnung mit Umsatzsteuer), zu welchem Zweck ein Kaufgegenstand bisher genutzt worden ist (privat oder gewerblich), aus welchem Anlass eine Sache verkauft wird. Die Veräußerung von privat genutzten Fahrzeugen (eigenes, Lebensgefährtin, Mutter) ist regelmäßig nicht als Unternehmergeschäft zu qualifizieren (BGH aaO, Rn. 43-44).
Maßgebend sind die erkennbaren Umstände des Geschäfts (BGH, 22. Dezember 2004 - VIII ZR 91/04, unter II. 2a),
Beispiel: Täuscht eine nicht selbständige Person (Käufer) beim Kauf einer Sache dem Händler (Verkäufer) einen unternehmerischen Zweck vor, kann der Käufer sich später nicht auf den Verbraucherschutz und den Verbrauchsgüterkauf berufen (BGH aaO). Es liegt ein beiderseitiges Unternehmergeschäft vor. Die nicht selbständige Person muss sich für den geschlossenen Kaufvertrag als Unternehmer behandeln lassen.
Bei einem Vertragsschluss mit einer natürliche Person ist von einem Verbraucherhandeln auszugehen, sofern für den anderen Teil keine anderen Umstände erkennbar sind (BGH, 30. September 2009 – VIII ZR 7/09 unter Rn. 11).
Ein privater Konsum liegt nicht vor, wenn das Rechtsgeschäft -erkennbar- zum Zweck unternehmerischer Tätigkeit vorgenommen wird (siehe auch
Unternehmer).
Beispiel: Kein privater Konsum liegt vor, wenn eine natürliche Person, die ein Gewerbebetrieb betreibt, einen PC für ihren Betrieb kauft und dies auch zum Ausdruck bringt, z.B. Rechnung wird auf den Betrieb ausgestellt.
Bei einem Vertrag mit Doppelzweck (privaten und selbständigen Zweck) ist für die Verbrauchereigenschaft maßgebend, ob der unternehmerische Zweck von ganz untergeordneter Bedeutung ist (siehe Doppelzweck,
Rz.6).
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