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Vertrag (Verbrauchervertrag)

Internet

Rz. 17

Bei einem Vertragsschluss im Internet hat der Unternehmer neben den allgemeinen Pflichten bei Verbraucherverträgen (§ 312a BGB@) auch die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr zu beachten (siehe Internet).

Sofern der Verbrauchervertrag zugleich ein Fernabsatzvertrag ist, hat der Unternehmer die Informationspflichten bei Abschluss eines Fernabsatzvertrags zusätzlich zu beachten (siehe Fernabsatzvertrag).


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Dokument-Nr. 000232 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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