Voreinstellungen
Rz. 9
Voreinstellungen sind im elektronischen Geschäftsverkehr solche Einstellungen, die der Verbraucher ablehnen muss, wenn er sie nicht möchte.
Beispiel: Beim Buchen einer Reise auf einer Website ist auf der Website zugleich der Abschluss einer Reiseversicherung (Zusatzleistung) voreingestellt. Möchte der Kunde die Reiseversicherung nicht, muss er die Voreinstellung deaktivieren. Eine solche Voreinstellung ist gegenüber
Verbrauchern unzulässig.
Eine Vereinbarung,
- die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung
- hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist (Vereinbarung über Extrazahlung),
kann ein Unternehmer mit einem Verbraucher nur ausdrücklich treffen (
§ 312a Abs. 3 BGB@).
Schließen der Unternehmer und der Verbraucher einen Vertrag im
elektronischen Geschäftsverkehr, wird eine solche Vereinbarung nur Vertragsbestandteil, wenn der Unternehmer die Vereinbarung nicht durch eine Voreinstellung herbeiführt (
§ 312a Abs. 3 BGB@).
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