a) Der Gerichtsstand ist der Ort des zuständigen Gerichts (Klageort).
Der allgemeine Gerichtsstand (Klageort) einer Person wird durch den
Wohnsitz bestimmt (
§ 13 ZPO@).
b) Ist der Schuldner eine juristische Person, wird der allgemeine Gerichtsstand durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird (
§ 17 ZPO@). Der allgemeine Gerichtsstand einer Person ist derjenige, der für alle Klagen gegen diese Person gilt, sofern nicht ein besonderer oder ausschließlicher Gerichtsstand gilt.
c) Bei vertraglichen Streitigkeiten (z.B. Streitigkeiten aus einem
Kaufvertrag) ist
§ 29 ZPO@ zu beachten.
Nach dieser Vorschrift ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist (
§ 29 ZPO@, Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts). Anknüpfungspunkt für den Gerichtsstand ist der Erfüllungsort. Dieser entspricht dem Leistungsort iSd
§ 269 BGB@ (BGH, 24. Januar 2007 - XII ZR 168/04, Tz. 11). Mit Erfüllungsort (Leistungsort) ist nicht der Ort der Vertragserfüllung gemeint, sondern der Ort, an dem der Schuldner seine Handlung zur Vertragserfüllung vornimmt.
Wo der Schuldner seine Leistung vorzunehmen hat, ist in
§ 269 BGB@ geregelt. Dies ist grundsätzlich der Wohnsitz oder der Betriebsort des Schuldners. Dort liegt grundsätzlich der Klageort.
Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte (
§ 269 Abs. 1 BGB@). Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes (
§ 269 Abs. 2 BGB@). Sofern es sich bei der Leistung um eine Geldleistung handelt hat der Schuldner das Geld im Zweifel an den Gläubiger zu übermitteln (
§ 270 BGB@).
Die unterschiedlichen
Schuldarten, wie Holschuld, Schickschuld, Bringschuld können Einfluss auf den Gerichtsstand haben. Bei einer Holschuld liegt der Leistungsort beim Schuldner (siehe
Holschuld), gleiches gilt für eine
Schickschuld. Der Gerichtsstand (Klageort) bestimmt sich nach dem Wohnort oder Betriebsort des Schuldners.
Zu beachten ist aber: Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort (wie z.B. vereinbarte Bringschuld, vereinbarte Schickschuld) begründet die Zuständigkeit eines Gerichtsortes nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind (
§ 29 Abs. 2 ZPO@). Trifft dies nicht zu, dann gilt der allgemeine Gerichtsstand, wie z.B. bei einer vereinbarten Bringschuld zwischen Unternehmer (Möbelverkäufer) und Verbraucher oder bei einer vereinbarten Schickschuld zwischen Unternehmer und Verbraucher (allgemeiner Gerichtsstand liegt beim Schuldner). Eine Ausnahme gilt bei einem Bauvertrag über Leistungen an einem Bauwerk, da der Schwerpunkt der geschuldeten Werkleistung auf der Baustelle beim Bauwerk liegt. Der Bauherr kann den Bauunternehmer am Wohnort des Bauherrn verklagen.
c) Der Leistungsort ist für jede einzelne Verpflichtung gesondert zu bestimmen. Bei gegenseitigen Verträgen richtet sich der Leistungsort für die wechselseitigen Leistungen jeweils nach den unterschiedlichen Wohnsitzen der Vertragsparteien (BGH aaO, Tz. 12).
Beispiel: Beim Kaufvertrag ist zwischen der Kaufpreiszahlung und der Sachlieferung zu unterscheiden. Erfüllungsort für die Kaufpreiszahlung ist der Wohnort des Käufers (Geldschuldners). Von dort hat er das Geld an den Verkäufer zu übermitteln (
§ 270 BGB@,
Zahlungsort), Erfüllungsort für die Sachleistung ist der Wohnsitz oder Betriebsort des Verkäufers (
§ 269 Abs. 1 und 2 BGB@,
Leistungsort). Dort hat der Verkäufer zu leisten, daher muss der Käufer die Sache beim Verkäufer abholen. Will der Käufer das nicht, dann kann er sich die Sache zusenden lassen. In diesem Fall erfolgt die Versendung ebenfalls vom Ort des Verkäufers. Erfüllungsort ist in beiden Fällen der Ort des Verkäufers.
d) Hat jemand zum Betrieb einer Fabrik oder eines anderen Gewerbes eine Niederlassung, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, so können gegen ihn alle Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug haben, bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, wo die Niederlassung sich befindet (
§ 21 ZPO@, Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung).
Für Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befinden (
§ 29a ZPO@).