Beweisaufnahme
Rz. 14
a) Der Beweisaufnahme unterliegen Tatsachen, die ein Angebot und eine Annahme darstellen.
Es ist daher von der beweisführenden Partei vorzutragen, mit welchen Worten das Gespräch geführt wurde, mit welchen Worten das Angebot von welcher Person gemacht wurde und mit welchen Worten die andere Person dieses Angebot rechtsverbindlich angenommen hatte (vgl. LAG Köln, 10.01.2023 - 4 Sa 680/22).
b) Der Beweisaufnahme unterliegt nicht, ob die abgegebenen Erklärungen als Angebot und Annahme anzusehen sind. Über die Frage, ob eine Vereinbarung getroffen wurde, kann keine Beweisaufnahme erfolgen (LAG aaO).
Ob eine Vereinbarung getroffen wurde, ist Gegenstand einer rechtlichen Bewertung. Im Rahmen der rechtlichen Bewertung durch ein Gericht ist zu prüfen, ob die abgegebenen Erklärungen als Willenserklärungen anzusehen sind, ob übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen, ob die Willenserklärungen wirksam sind.
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