Einigungsmangel
Rz. 11
Ein Vertrag erfordert übereinstimmende Willenserklärungen (sog.
Konsens).
Ein Einigungsmangel ist das Gegenstück zum Konsens, d.h. Angebot und Annahme stimmen nicht überein.
Bei einem Einigungsmangel (Dissens) kommt es grundsätzlich nicht zum Vertragsschluss (siehe
Dissens).
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