Konsens
Rz. 3
Der Konsens bedeutet eine Willensübereinstimmung von Personen. Angebot und Annahme decken sich. Mit dem Angebot (Antrag) wird einem anderen die Schließung eines Vertrags angetragen (vgl.
§ 145 BGB@). Der andere nimmt den Antrag an. Es liegt eine Willensübereinstimmung von unterschiedlichen Personen vor.
Eine Willensübereinstimmung führt zum Vertragsschluss. Durch die übereinstimmenden Willenserklärungen kommt der gemeinsame Vertragswille der unterschiedlichen Personen zum Ausdruck.
Durch den Vertragsschluss entsteht ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien. Es entstehen Rechte und Pflichten. Der geschlossene Vertrag bewirkt die vertragliche Bindung der Vertragsparteien (sog.
Bindungswirkung).
Durch den Vertragsschluss werden Pflichten begründet. Dadurch entsteht ein vertragliches
Schuldverhältnis.
<< Rz. 2 ||
Rz. 4 >>