Leistungsverweigerung
Rz. 4
Beim Verbrauchsgüterkauf ist das Recht des Verkäufers zur Verweigerung der Nacherfüllung wegen unverhältnismäßigen Kosten nach
§ 439 Abs. 4 BGB@ grundsätzlich ausgeschlossen (
§ 475 Abs. 4 BGB@).
Beispiel: Ist die Reparatur nach
§ 275 Abs. 1 BGB@ (wegen einem nicht behebbarem Mangel) ausgeschlossen oder kann der Unternehmer die Reparatur nach § 275 Abs. 1 oder 2 oder § 439 Absatz 4 Satz 1 (wegen unverhältnismäßigen Kosten) verweigern, dann kann der Unternehmer die andere Art der Nacherfüllung (Ersatzsache) nicht wegen unverhältnismäßige Kosten der Nacherfüllung nach
§ 439 Abs. 4 Satz1 BGB@ verweigern (
§ 475 Abs. 4 BGB@).
Ist die andere Art der Nacherfüllung (z.B. Ersatzsache und Einbau der Ersatzsache) unverhältnismäßig teuer, dann kann der Unternehmer den Aufwendungsersatz auf einen angemessenen Betrag beschränken (vgl.
§ 475 Abs. 4 BGB@). Das Leistungsverweigerungsrecht bezieht sich auf die Aufwendungskosten.
Bei der Bemessung dieses angemessenen Betrages sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand und die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen (
§ 475 Abs. 4 BGB@).
Das Leistungsverweigerungsrecht bezieht sich auf die Aufwendungskosten, z.B. eingebaute Fließen sind fehlerhaft und müssen ausgebaut, bevor die neue Fließen eingebaut werden. Der Verkäufer muss Ersatzfließen in jedem Fall leisten, hinsichtlich des Ersatzes der zusätzlichen Kosten (Aufwendungen) für den Einbau und Ausbau nach
§ 439 Abs. 3 BGB@ kommt es auf den Einzelfall an (vgl. BT-Drucks. 18/8486, S. 44).
<< Rz. 3 ||
Rz. 5 >>