Lieferkette
Rz. 14
Die Vorschriften von
§ 478 BGB@ sehen einen Rückgriff des Verkäufers und auch seiner Vertragspartner in Lieferketten vor. Dadurch will man den Verbraucher mehr schützen.
Die Bereitschaft des Verkäufers, die Ansprüche seines Käufers aus §§ 433 Abs. 1, 437 ff. BGB zu erfüllen, steigt, wenn der Verkäufer Möglichkeiten des Rückgriffs auf den Lieferanten oder Hersteller hat.
<< Rz. 13 ||
Rz. 15 >>