Im
Frachtvertrag können die Parteien (Versender und Frachtführer) vereinbaren, dass das Gut nur gegen Einziehung einer Nachnahme an den Empfänger abgeliefert werden darf (
§ 422 Abs. 1 HGB@). In diesem Fall ist davon auszugehen, dass der Geldbetrag in bar oder in Form eines gleichwertigen Zahlungsmittels beim Empfänger einzuziehen ist.
Vom dem Frachtvertrag ist der Vertrag zwischen Versender und Empfänger zu trennen (siehe
Nachnahmevertrag).