Haftung
Rz. 12
a) Der Frachtführer haftet für Güterschäden und Verzögerungsschäden.
Der Frachtführer haftet für den Schaden, der
des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entsteht (
§ 425 Abs. 1 HGB@, Güterschäden).
Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben (
§ 425 Abs. 2 HGB@).
Der Frachtführer haftet auch für den Schaden, der durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht(
§ 425 Abs. 1 HGB@, Verspätungsschäden). Der Frachtführer ist verpflichtet, das Gut innerhalb der vereinbarten Frist oder mangels Vereinbarung innerhalb der Frist abzuliefern, die einem sorgfältigen Frachtführer unter Berücksichtigung der Umstände vernünftigerweise zuzubilligen ist (
§ 423 HGB@).
b) Der Frachtführer ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Frachtführer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (
§ 426 HGB@).
Der Frachtführer ist auch von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Gefahren zurückzuführen ist, wie z.B. ungenügende Verpackung durch den Absender, Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender oder den Empfänger (vgl.
§ 427 HGB@).
c) Der Umfang der Schadensersatzleistung ist beschränkt auf
- Haftungshöchstbetrag bei reinen Vermögensschäden (§ 433 HGB@).
Sämtliche gesetzliche (§
§ 426 ff. HGB@) und vertraglich vereinbarten Haftungsbefreiungen bzw. Haftungsbeschränkungen gelten auch für außervertragliche (gesetzliche) Ansprüche (
§ 434 HGB@).
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